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AGB

Die Psychologische Beraterin hat für ihre Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare nicht individuell zwischen der Psychologischen Beraterin und dem/der Klienten/invereinbart worden sind, gelten die Sätze, die in der Preisliste der Psychologischen Beraterin aufgeführt sind. Alle anderen Gebührenordnungen oder –verzeichnisse gelten nicht.

Die Honorare sind nach jeder Beratung von dem/der Klienten/in bar gegen Erhalt einer Quittung zu bezahlen. Nach Abschluss der Behandlung erhält der/die Klient/in auf Wunsch eine Rechnung. Die Rechnung enthält den Namen und die Anschrift des/der Klienten/in sowie den Beratungszeitraum mit Angabe der Gegenstände und angewandten Techniken. Wünscht der/die Klient/in keine Spezifizierung in der Rechnung, hat er dies der PsychologischenBeraterin entsprechend mitzuteilen.

Der/die Klient/in ist darüber informiert, dass die Psychologische Beraterin keine Zulassung zu Krankenkassen, Beihilfestellen oder sonstigen Kostenträgern hat. Die Honorare sind von den Klienten selber zu bezahlen.

Bei nicht in Anspruch genommenen vereinbarten Terminen, verpflichtet sich der/die Klient/in unwiderruflich zur Zahlung des Ausfallbetrages in Höhe von 50 % der Termingebühr. Der Ausfallbetrag ist sofort ohne Frist zahlbar. Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nichtein, wenn der/die Klient/in zwei Werktage vor dem vereinbarten Termin absagt oder ohneVerschulden, z.B. im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalls, am Erscheinen verhindert ist.In diesen Fällen wird jeweils ein Ersatztermin vereinbart.Termine, die von Seiten der Psychologischen Beraterin abgesagt werden müssen, werdendem/der Klienten/in nicht in Rechnung gestellt.

Der/die Klient/in hat in einem solchen Fall keinerlei Ansprüche gegen die Psychologische Beraterin. Diese schuldet auch keine Angabe von Gründen. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimittelnden Psychologischen Beratern nicht gestattet

§5 Vertraulichkeit der Beratung
Die Psychologische Beraterin behandelt die Klientendaten vertraulich und erteilt bezüglichder Inhalte der Gespräche und Beratungen, der Prävention und Entspannungsverfahren sowie deren Begleitumstände und die persönlichen Verhältnissen des/der Klienten/in Auskünfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des/der Klienten/in. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des/der Klienten/in erfolgt und anzunehmen ist, dassder/die Klient/in zustimmen wird. Absatz 1. ist nicht anzuwenden, wenn die Psychologische Beraterin aufgrund gesetzlicherVorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz 1. ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Prävention und Entspannungsverfahren persönliche Angriffe gegen sie oder ihre Berufsausübung stattfinden und sie sich mit der Verwendung zutreffender Daten oderTatsachen entlasten kann. Die Psychologische Beraterin führt Aufzeichnungen über ihre Leistungen (Handakte). Dem/der Klienten/in steht eine Einsicht in diese Handakte zu; er/sie kann diese Handakte auch heraus verlangen. Absatz 2. bleibt unberührt. Sofern der/die Klient/in eine Akte über die Beratung verlangt, erstellt die PsychologischeBeraterin diese kosten- und honorarpflichtig nach tatsächlichem Zeitaufwand aus der Handakte.

§6 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten aus dem Beratungsvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich,Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

§7 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Beratungsvertrages oder der AllgemeinenGeschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Beratungsvertrages # insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung istvielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.

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